AGB

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der SPRICH AG

Baar, 01. Januar 2024

1 Geltung
Mit der Annahme einer Offerte (oder einer Auftragsbestätigung) akzeptiert der Vertragspartner die allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Servicebedingungen (nachfolgend „AGB“). Die AGB der SPRICH AG werden auf diese Weise zum integrierenden Vertragsbestandteil.

Die AGB finden auf alle künftigen Verträge zwischen der SPRICH AG und dem Vertragspartner Anwendung. Bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den AGB hat der Vertragstext (z.B. in der Offerte, Auftragsbestätigung, im Servicevertrag, etc.) Priorität.

2 Zustandekommen des Vertrags
Die SPRICH AG ist dreissig Tage an die von ihr abgegebene Offerte gebunden. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der Offerte zu laufen. Der Vertrag kommt mit dem Akzept der Offerte zustande. Die Frist ist gewahrt, wenn die Annahmeerklärung am letzten Tag der Frist bei der SPRICH AG eingetroffen ist.

3 Leistungsumfang/Empfangsbestätigung
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der SPRICH AG. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung der SPRICH AG zu prüfen und Unstimmigkeiten der SPRICH AG spätestens 48 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung anzuzeigen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der SPRICH AG erhaltene Ware zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Mit Unterzeichnung der Empfangsbestätigung bestätigt der Vertragspartner, die Ware in einem einwandfreien Zustand erhalten zu haben.

Die SPRICH AG ist berechtigt, Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind (insbesondere Zeichnungen, Verpackungsanteil, Transport, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung [nicht abschliessende Aufzählung]), zusätzlich in Rechnung zu stellen. Hierfür sind die Preise der SPRICH AG massgebend, die im Zeitpunkt der Vertragserfüllung gelten.

4 Lieferfristen
Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen gelten nur approximativ, es sei denn, die SPRICH AG habe einen festen Liefertermin schriftlich bestätigt. Das in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferdatum stellt einen Richtwert dar.

Die SPRICH AG ist bestrebt, Lieferfristen und -termine einzuhalten. Falls eine Lieferfrist und/oder ein Liefertermin seitens der SPRICH AG nicht eingehalten werden kann, haftet die SPRICH AG für eine allfällige Verspätung gegenüber dem Vertragspartner nicht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, ebenso wenig ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5 Lieferort
Die Parteien bestimmen den Erfüllungsort in der Auftragsbestätigung.

6 Gefahrenübergang/Lieferung/Prüfungsobliegenheit
Nutzen und Gefahr gehen auf den Vertragspartner über, sobald die Ware versandbereit ist oder (bei Selbstabholern) dem Vertragspartner übergeben wird. Die SPRICH AG lehnt jegliche Haftung für Transportschäden explizit ab.

Den Vertragsparteien steht es frei, Nutzen und Gefahr anders zu regeln, wobei die SPRICH AG berechtigt ist, in diesem Zusammenhang entstehende Mehraufwände dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware (das Werk) nach deren Erhalt unverzüglich mit der grössten Sorgfalt auf Mängel zu prüfen. Auf jeden Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Ware, deren Beschaffenheit zu prüfen und zu diesem Zweck die erforderlichen Testläufe, Druckproben und/oder andere Prüfungen durchzuführen

Ein Mangel muss vom Vertragspartner sofort gerügt werden.

7 Gewährleistung
Bestellte Waren
Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Ware zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich ist oder einen erheblichen Minderwert aufweist.

Der Vertragspartner hat bei der Verwendung der Ware allfällige Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitungen (nachfolgend „Anleitung“) zu beachten. Fehlt eine Anleitung, ist der Vertragspartner verpflichtet, eine solche noch vor der Montage oder Inbetriebnahme schriftlich bei der SPRICH AG einzufordern.

Allfällige Mängelrechte verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Erhalt der Ware.

Die SPRICH AG ist berechtigt, einen Mangel wahlweise durch Nachbesserung oder den Ersatz gleichwertiger Ware zu beheben. Die SPRICH AG behält sich vor, zu entscheiden, welche der beiden Varianten in Betracht gezogen wird. Folgeschäden aufgrund eines Fehlers seitens der SPRICH AG sind ausgeschlossen.

Soweit die SPRICH AG innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel nicht erfolgreich behebt, ist der Vertragspartner berechtigt, wahlweise (nochmalige) Nachbesserung oder die Herabsetzung des Werklohnes zu verlangen. Der Vertragspartner ist jedoch nur dann berechtigt, weiterhin Nachbesserung zu verlangen, wenn diese Nachbesserung keine Aufwendungen verursacht, die im Vergleich zum Interesse an einer Nachbesserung als unverhältnismässig zu betrachten sind.

Als angemessene Frist (im Sinne von Absatz 5 dieser Bestimmung) wird die in der Auftragsbestätigung erwähnte Lieferfrist erachtet. In jedem Fall ausgeschlossen ist das Recht des Vertragspartners auf Wandlung sowie auf den Ersatz eines allfälligen Mangelfolgeschadens. Geringe Farbabweichungen, die als Folge von Oberflächenbehandlungen entstehen, sind nicht als Mangel zu qualifizieren.

Service-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten
Auf die ausgeführten Service-, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten wird keine Garantie übernommen und sämtliche Gewährleistungsansprüche werden wegbedungen. Vorbehalten bleiben die absichtlich oder grob fahrlässig verursachten oder die arglistig verschwiegenen Schäden (vgl. Art. 100 und Art. 199 OR). Ferner können aus dem Wartungsvertrag keinerlei Garantieansprüche am gewarteten Objekt selbst abgeleitet werden. Treten in der Zeit zwischen zwei Kontrolldaten Mängel auf, ist die SPRICH AG sofort zu informieren.

8 Haftung
Die SPRICH AG haftet ausschliesslich für Schäden, die durch grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln entstehen. Die Haftung der SPRICH AG ist – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund und für jede Form von Verschulden – quantitativ auf die Höhe des Werklohns beschränkt.

Die Haftungsbeschränkung gemäss Absatz 1 gilt für vertragliche, ausservertragliche und quasivertragliche Ansprüche.

9 Preise/Werklohn
Die Preise der SPRICH AG verstehen sich immer exklusive die gesetzliche Umsatzabgabe (Mehrwertsteuer), jeweils ab Lager oder Produktion der SPRICH AG, ohne Verpackung und Montage, jedoch einschliesslich des Aufladens (oder der Übergabe) an den Spediteur (Bahn, Post, usw.).

Für die Dauer einer von der SPRICH AG zu verantwortenden Lieferverzögerung besteht kein Anspruch auf Ausgleich der Teuerung oder von Wechselkursen.

10 Annulation von Bestellungen/Pflicht zur Annahme
Annulliert der Vertragspartner eine Bestellung, hat er die SPRICH AG für deren Aufwendungen schadlos zu halten. Art. 377 OR findet Anwendung.

Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, die von der SPRICH AG gelieferte Ware (Werk) anzunehmen. Verweigert der Vertragspartner die Annahme, ist die SPRICH AG zusätzlich zu den gesetzlichen Rechtsbehelfen berechtigt, eine Pönale in der Höhe von 30% des Werklohns zu verlangen.

11 Kreditlimite, Zahlungsbedingungen, Schuldner- und Gläubigerverzug
Vor Ablieferung der Ware (Werk) wird die Kreditlimite des Vertragspartners überprüft. Die SPRICH AG behält sich vor, vom Vertragspartner eine Vorauszahlung zu verlangen. Nach Absprache mit dem Vertragspartner stellt die SPRICH AG SIA-Akonto-Rechnungen.

Die Rechnungen der SPRICH AG sind netto, d.h. ohne Skonto zu bezahlen. Allfällige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überweisung und/oder dem Inkasso (insbesondere bei Bezahlung mittels Post-, Banküberweisung oder Checks) gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Die Rechnungen der SPRICH AG werden dreissig Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von dreissig Tagen gerät der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Liegt ein Schuldnerverzug des Vertragspartners vor, ist die SPRICH AG berechtigt, ihre Leistung zurückzubehalten.

Die SPRICH AG ist bei eingetretenem Schuldnerverzug berechtigt, dem Vertragspartner entgeltliche Zahlungserinnerungen zukommen zu lassen, wie folgt:

  • Erste Zahlungserinnerung: CHF 00.00
  • Zweite Zahlungserinnerung: CHF 25.00
  • Dritte Zahlungserinnerung: CHF 45.00

Gerät der Vertragspartner in Gläubigerverzug, hat dies keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der gegenüber der SPRICH AG bestehenden Zahlungspflicht. Die SPRICH AG behält sich bei Gläubigerverzug ausdrücklich vor, das abzuliefernde Werk auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu hinterlegen.

Dem Vertragspartner ist es untersagt, eine behauptete Gegenforderung zur Verrechnung zu bringen. Ebenso wenig wird der Vertragspartner von seiner Zahlungspflicht befreit, wenn er geltend macht, anderweitige Ansprüche (insbesondere aus Gewährleistungsansprüche) gegenüber der SPRICH AG zu besitzen.

12 Eigentumsvorbehalt
Die SPRICH AG bleibt so lange Eigentümerin der gelieferten Ware, bis der Vertragspartner seine Schuld vollständig getilgt hat. Der Vertragspartner ermächtigt die SPRICH AG hiermit, auf seine Kosten die Eintragung ins Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 715 ff. ZGB) vorzunehmen.

Dem Vertragspartner ist es ohne vorgängige Zustimmung von der SPRICH AG untersagt, Bild- und Textmaterial aus den Verkaufsunterlagen der SPRICH AG (insbesondere auch Material von der Homepage der SPRICH AG) zu verwenden.

13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages (einschliesslich der AGB) ungültig, unwirksam oder nichtig sein, beschlägt dies die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die nicht anwendbare Bestimmung mit einer wirtschaftlich nahekommenden Bestimmung zu ersetzen.

14 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Die vorliegenden AGB sowie der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss internationalprivatrechtlicher Normen.
Allfällige Streitigkeiten sind von den Gerichten von Zug zu beurteilen.

Die vorliegenden AGB treten am 01. Januar 2024 in Kraft.

AGB SPRICH AG (PDF)